Entscheidungen zu § 157 Abs. 1 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Oberösterreich 2006/08/29 VwSen-222095/2/Kl/Sp

Rechtssatz: Gemäß § 157 Abs.1 Z2 GewO 1994 sind Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, unbeschadet des § 32 zum Verkauf bestimmter Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle berechtigt. Gemäß § 157 Abs.2 GewO 1994 muss bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs.1 der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet we... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.08.2006

TE UVS Tirol 1994/07/12 17/34-2/1994

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr A H in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "C GmbH" zur Verantwortung gezogen, weil im Zuge der Ausübung des Erstgewerbes in der Betriebsart Bar in Innsbruck; 1. am 13.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 07.45 Uhr, 2. am 21.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 05.30 Uhr und 3. am 28.11.1993 in der Zeit von 04.00 Uhr bis 08.40 Uhr die Sperrstunde überschritten wurde, indem an den in Rede stehenden Tagen während de... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 12.07.1994

Entscheidungen 1-2 von 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten