Entscheidungen zu § 153 Abs. 2 GewO 1994

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RS UVS Steiermark 1995/09/07 30.4-93/95

Rechtssatz: Dem Betreiber eines Gastgewerbes (Jausenstation) wurde gemäß § 153 i.V.m. § 367 Z 36 GewO 1994 die Nichtbefolgung zweier Auflagen eines konkret bezeichneten Bescheides (nach § 153 Abs 2 GewO 1994) zur Last gelegt, indem 1) das Abwaschwasser nicht gesammelt, ins Tal gebracht und über den Ortskanal entsorgt wurde, sondern am Standort des Betriebes zur Versickerung gebracht worden sei, sowie indem 2) die Schmutzwässer und Fäkalien der Toilettenanlage nicht in dichten Gefäßen gesam... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 07.09.1995

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