Entscheidungen zu § 152 Abs. 2 GewO 1994

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 1997/01/23 KUVS-1213/4/96

Rechtssatz: Während der Sperrzeit darf der Gewerbetreibende den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.01.1997

RS UVS Oberösterreich 1994/10/05 VwSen-220736/2/Kon/Fb

Rechtssatz: Ein wegen Beihilfe verurteilendes Straferkenntnis muß konkrete Darlegungen darüber enthalten, worin die vorsätzliche Beihilfehandlung des Beschuldigten gelegen sein soll und aus welchen Umständen daraus die Schuldform des Vorsatzes abzuleiten ist. Ein Gestatten des Verweilens der Gäste in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrstunde erfüllt den Tatbestand des § 152 Abs. 2 GewO und kann nur dem Gastgewerbetreibenden als dem unmittelbaren Täter zugerechnet werden, vermag jedo... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.10.1994

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