Entscheidungen zu § 152 Abs. 1DSG GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2010/10/11 6Ob112/10d

Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei veranlasste die Einmeldung der Daten des Klägers in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute. Nachdem der Kläger Ende August 2005 vollständig Zahlung geleistet hatte, veranlasste die Beklagte die Einmeldung des Vermerks „vollständige Tilgung per 13. 9. 2005“ in die Warnliste. Mit Schreiben vom 9. 4. 2008 erhob der Kläger Widerspruch gemäß §§ 27, 28 DSG 2000. Die von der Beklagten eingemeldeten Daten wurden nach Ablauf der Tilgungsf... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.10.2010

TE OGH 2010/5/19 6Ob2/10b

Begründung: Der Kläger begehrt gemäß § 28 Abs 2 DSG 2000 die Löschung des aus dem
Spruch: ersichtlichen Datensatzes aus der Kleinkreditevidenz (KKE) der beklagten Parteien. Dieses Klagebegehren verband er mit dem aus dem
Spruch: ersichtlichen Provisorialbegehren. Der Kläger begehrt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, DSG 2000 die Löschung des aus dem
Spruch: ersichtlichen Datensatzes aus der Kleinkreditevidenz (KKE) der beklagten Parteien. Dieses Klagebegehren verband er mit dem aus dem Spr... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 19.05.2010

TE OGH 2010/4/15 6Ob41/10p

Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt unter der Bezeichnung „K*****“ und „W*****“ Datenbanken zur Erteilung von Bonitätsauskünften über natürliche und juristische Personen, die dem Zweck der Wirtschaftsauskunft iSd § 152 Gewerbeordnung (GewO) dienen. Die beklagte Partei ist Betreiberin von Informationsverbundsystemen unter der Bezeichnung „KonsumentenKreditEvidenz“ und „Warnliste“. Die beklagte Partei betreibt unter der Bezeichnung „K*****“ und „W*****“ Datenbanken zur ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.04.2010

TE OGH 2009/12/17 6Ob247/08d

Begründung: Die Beklagte betreibt eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO. Sie führt eine Datenbank mit Adress- und Zahlungsverhaltensdaten. Adressdaten bezieht sie aus unterschiedlichen Quellen. Zahlungsverhaltensdaten werden aus öffentlichen Quellen eingelesen und von mit ihr kooperierenden Partnern, wie etwa Inkassobüros, zur Verfügung gestellt. Sie stellt einen Zugang zu ihrer Adress- und Zahlungsverhaltensdatenbank über eine Internetplattform zur Verfügung. ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.12.2009

Entscheidungen 1-4 von 4

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