Begründung: Die Parteien haben die Berechtigung zur Ausübung des Bäcker- und des Konditorgewerbes. Die Beklagte beliefert auch am Sonntag Beherbergungsbetriebe; sie setzt dafür Arbeitnehmer und Firmenfahrzeuge ein. Die Beklagte erzeugt überwiegend Bäckereiwaren. In ihrer Betriebsstätte schenkt sie weder Getränke aus, noch verabreicht sie dort Speisen. Sie verfügt auch über die Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 ... mehr lesen...
Norm: BäckAG 1955 §1 BäckAG 1996 §1 Abs1 BäckAG 1996 §1 Abs2 BäckAG 1996 §1 Abs3 GewO 1994 §150 Abs11 BäckAG 1996 § 1 heute BäckAG 1996 § 1 gültig ab 01.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003 BäckAG 1996 § 1 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2003 ... mehr lesen...