Begründung: Die am 10. 10. 1944 geborene Klägerin betreibt in Wien unter der Mitarbeit ihres Ehegatten und ihres Sohnes einen Eissalon, der etwa sieben Monate im Jahr geöffnet hat. Die persönliche Mitarbeit der Klägerin ist bei dieser Betriebsgröße notwendig. Die Klägerin ist gesundheitlich nur mehr in der Lage, leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Ein Drittel der Arbeiten muß über den Tag verteilt im Sitzen erfolgen. Ein Dauersitzen oder -stehen ist ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9 GewO 1994 §142 Abs1 Z2 GewO 1994 §142 Abs2 GewO 1994 § 124 heute GewO 1994 § 124 gültig ab 01.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002 GewO 1994 § 124 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1999 ... mehr lesen...