IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn A, Adresse1, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 25.02.2015, Zl *.* *-*****-**, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und... mehr lesen...