Entscheidungen zu § 135 Abs. 3 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/24 99/04/0230

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen: "Über den Antrag der Landesinnung D in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 11. Oktober 1995, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten möge feststellen, 1. dass fotografische Vervielfältigungsverfahren, bei denen wesentlich ist, dass durch Strahlung mittels fototechnischer Umsetzung in strahlungsempfindlichen Schichten... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.10.2001

RS Vwgh 2001/10/24 99/04/0230

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §124 Z3;GewO 1994 §135 Abs3;GewO 1994 §31 Abs1;GewO 1994 §31;GewO 1994 §349;
Rechtssatz: Wenn § 135 Abs. 3 GewO 1994 bestimmte Tätigkeiten vom Vorbehaltsbereich des Gewerbes gemäß § 124 Z. 3 GewO 1994 ausnimmt, so bedeutet dies (noch) nicht, dass damit § 135 Abs. 3 GewO 1994 in einem Normwiderspruch zu § 31 GewO 1994 stünde. § 31 Abs. 1 GewO 1994 stellt eine allgemeine R... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.10.2001

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