Entscheidungen zu § 130 Abs. 1 GewO 1994

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Steiermark 1997/11/20 30.16-15/97

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe Ende August/Anfang September 1996 am Zentralfriedhof in Graz die 1982 beigesetzte Leiche des Herrn Heinrich H aus dem Grab 32 A 841 enterdigt und in die Gruft 13 A 214 umgebettet, ohne 1. die hiefür notwendige Bewilligung der Gemeinde gehabt zu haben und 2. hiefür befugt gewesen zu sein, da Enterdigungen nur von befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden dürfen. Er... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 20.11.1997

RS UVS Steiermark 1997/11/20 30.16-15/97

Rechtssatz: Im Falle einer unbefugten Gewerbeausübung nach § 130 Abs 1 Z 1 GewO 1994, indem die Enterdigung und Umbettung einer Leiche gewerbsmäßig ohne Gewerbeberechtigung für das Bestattergewerbe vorgenommen wird, ist diese Bestimmung anzuwenden und nicht die Straftatbestände des § 28 Abs 1 und § 29 Abs 1 Stmk. LeichenbestattungsG, wonach Enterdigungen nur von befugten Leichenbestattungsunternehmen und mit Bewilligung der für den Friedhof zuständigen Behörde vorgenommen werden dürfen. Au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 20.11.1997

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