Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH in xxx Gasse Nr. xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx in xxxstraße Nr. xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 07.01.2021, Zahl: xxx, nach am 05.03.2021 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römi... mehr lesen...