Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx und xxx, xxx, Rechtsanwälte, xxxweg xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.07.2021, Zahl: xxx, wegen Nichterteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 26 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2021 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgeri... mehr lesen...