Entscheidungen zu § 13 Abs. 7 GewO 1994

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TE UVS Wien 1997/11/20 04/G/35/303/97

Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung der P-Aktiengesellschaft nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in dem Betrieb in Wien, K-Straße, in der Zeit vom 3. Februar 1995 bis 16. Jänner 1996 das Gewerbe: "Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform eines Gasthauses mit den Berechtigungen nach § 16 GewO lit b) Verabreichung u... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 20.11.1997

RS UVS Wien 1997/11/20 04/G/35/303/97

Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 13 Abs 7 GewO 1994 ergibt sich zwar, daß auch das Vorliegen eines der im § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994 angeführten Hindernisse bei einer Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht (was jedenfalls bei einem Vorstandsmitglied anzunehmen ist), einen Ausschlußgrund darstellt. Der Gewerbeordnung, insbesondere aber dem von der Erstbehörde herangezogenen § 338 Abs 2 GewO 1994 (in § 338 GewO 1994 ist ledigli... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 20.11.1997

RS UVS Oberösterreich 1995/04/27 VwSen-500034/26/Kl/Rd

Rechtssatz: Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern das Güterbeförderungsgesetz nicht anderes bestimmt. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen (§ 3 Abs.1 und § 3a Abs.1 Güterbeförderungsgesetz). Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter best... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 27.04.1995

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