Entscheidungen zu § 127 Abs. 1 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 1997/01/28 KUVS-K2-6/1/97

Rechtssatz: Bei einem fortgesetzten Delikt ist eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich. Mit der Formulierung "von Ende Feber/Anfang März 1996 bis zirka 10.4.1996" ist diesem gesetzlich geforderten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen; zumal weder der Anfang des Tatzeitraumes noch dessen Ende genau umschrieben wurden. Eine Tatzeit "Ende Feber/Anfang März 1996" ohne nähere Bezugshinweise bedeutet soviel wie "Ende Feber 1996 oder Anfang März 1996" und ist ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.01.1997

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