Entscheidungen zu § 125 Abs. 6 GewO 1994

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RS UVS Steiermark 2008/09/12 30.4-3/2008

Rechtssatz: Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO setzt das Fehlen jeglicher Befugnis zur Gewerbeausübung voraus und wird durch die bloße Nichtbeachtung der Vorschriften über die Gewerbeausübung nicht erfüllt. Nach VwGH 19.9.1990, 89/03/0168, macht der alleinige Umstand, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht vom Standort, sondern von einem anderen Ort aus betrieben wird, diese Tätigkeit noch zu keiner unbefugten Gewerbeausübung. Dem Berufungswerber wurde da... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 12.09.2008

TE UVS Steiermark 2008/09/12 30.4-3/2008

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 17.12.2007 wurde über Herrn K N wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 123 leg cit eine Geldstrafe von ? 250,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt, da er als G... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 12.09.2008

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