Entscheidungen zu § 11 Abs. 5 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 2002/07/23 KUVS-K1-507-508/7/2002

Rechtssatz: Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Güterbeförderungsgesetzes und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr hat die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zutreffenderweise - insbesondere aufgrund mangelnder Vorlage von Unterlagen, sohin mangelnder Mitwirkungspflicht - iSd § 345 Abs. 9 GewO der Firma A die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr untersagt. Gelingt es jedoch der ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.07.2002

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