Entscheidungen zu § 107 GewO 1994

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TE UVS Burgenland 2000/09/13 015/02/00018

Der Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:   ?Sie haben als bisher beauftragter Rauchfangkehrer den am 1 7 1998 vorgenommenen Wechsel Ihrer Kunden M* L*, ***, A*, M* L*, ***, A* und P* F*, ***, T*, zu Herrn G* S*, W*, ***, für die Kehrobjekte in A* und T* (Adressen - siehe oben) nicht unverzüglich einen schriftlichen Bericht unter Bekanntgabe der zuletzt erfolgten Kehrung und über den Zustand der Kehrobjekte an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer (Herrn S* G*,... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 13.09.2000

RS UVS Burgenland 2000/09/13 015/02/00018

Rechtssatz: Der erste Satz dieser Vorschrift stellt auf die "zuletzt erfolgte" Kehrung ab, womit nur jene Kehrung gemeint sein kann, die vor dem Wechsel des Rauchfangkehrers, dessen Zulässigkeit in zeitlicher Hinsicht im zweiten Satz geregelt ist, tatsächlich durchgeführt wurde. Ein Bericht wird nur über eine durchgeführte Kehrung verlangt. Nur nach einer Kehrung und damit verbundener Besichtigung des Kehrobjekts kann ein den Tatsachen entsprechender Bericht über den Zustand des Kehrobjekt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 13.09.2000

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