Norm: GBG §136GewerbebundG §95GewO 1859 §106 ff HKG §71 HKG § 71 gültig von 10.10.1946 bis 10.10.1946
Rechtssatz:
Dem bloß auf das Gesetz gestützten Antrag der Landesinnung der Fleischer für Niederösterreich, die im Grundbuch eingetragene Eigentümerbezeichnung "Fleischhauerzunft" aus "Landesinnung der Fleischer für Niederösterreich" zu berichtigen,... mehr lesen...