Norm: LFG §42LFG §43 Abs1 lita
Rechtssatz: Die Erteilung der Ausbildungsbewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (jetzt: Austro Control GesellschaftmbH, BGBl 1993/898) setzt (ua) voraus, daß der Bewilligungswerber in Österreich wohnhaft ist und die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (§ 43 Abs 1 lit a LFG idF BGBl 1992/691). Entscheidungstexte ... mehr lesen...