Norm: AKLFZ Art3 Z13LFG §12 Abs1LFG §13
Rechtssatz: Solange die Zulassung eines Zivilluftfahrzeugs nicht widerrufen wurde, darf es - wenn es flugtüchtig ist - auch im Fluge verwendet werden, selbst dann, wenn eine Befristung im Lufttüchtigkeitszeugnis bereits überschritten ist. Entscheidungstexte 7 Ob 7/88 Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 7/88 Veröff: VersRdSch 1988... mehr lesen...