Norm: GVG §15
Rechtssatz:
§ 15 GVG ist auch auf Urteile anzuwenden, die auf Verurteilung zu einer Eigentumsübergabe von landwirtschaftlichen Liegenschaften lauten. Paragraph 15, GVG ist auch auf Urteile anzuwenden, die auf Verurteilung zu einer Eigentumsübergabe von landwirtschaftlichen Liegenschaften lauten.
Entscheidungstexte 2 Ob 1052/30 Entscheidungstext OGH 21.10.... mehr lesen...