Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Frau Landeshauptmann von Steiermark wurde sein Antrag auf Eintragung eines dritten Berufssitzes in die Ärzteliste abgelehnt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, daß gemäß §45 Abs3 (erster Satz) Ärztegesetz 1998, BGBl. 169, Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte oder Zahnärzte nur zwei Berufssitze im österreichischen Bundes... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungÄrzteG 1998 §45 Abs3
Leitsatz: Keine Verletzung des Rechts auf Erwerbsfreiheit durch Beschränkung
der Zahl der zulässigen Berufssitze eines Zahnarztes auf zwei;
Beschränkung auf zwei Berufssitze zur Erreichung des Ziels der
flächendeckenden, qualifizierten (fach-)ärztlichen Versorgung der
Bevölkerung geeignet und adäquat ... mehr lesen...