IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn Dr. AA, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz 1988, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Ab... mehr lesen...