Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1664/03 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1664/03 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Die Beschwerdeführerin hat am 27. November 1973 den Arzt i.R. Dr. W. geheiratet. Der zwischen ihnen bestehende Altersunterschied betrug etwa 27 Jahre. Sie lebten bis zu seinem Tod am 7. Mai 200... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art18 Abs1 B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz ÄrzteG 1998 §102 Abs8Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §24 Abs4 B-VG Art. 18 heute B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 ... mehr lesen...