Entscheidungen zu § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Beschluss 2019/3/13 Ra 2019/11/0021

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2018 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Witwenversorgung gemäß § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg (im Folgenden auch kurz: Satzung) abgewiesen. 2 In der Begründung: wurde zusammengefasst ausgeführt, § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 normiere als Voraussetzung für die Witwenversorgung, dass der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen mit diesem in aufrechte... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 13.03.2019

RS Vwgh 2019/3/13 Ra 2019/11/0021

Index: L94055 Ärztekammer Salzburg10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §102 Abs1;B-VG Art133 Abs4;Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Slbg §35 Abs1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Die Zuerkennung der Witwenversorgung setzt nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - völlig unmissverständlich - voraus, dass die Revisionswerberin mit dem... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.03.2019

RS Vwgh 2019/3/13 Ra 2019/11/0021

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §102 Abs1;B-VG Art133 Abs5;B-VG Art144 Abs1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Soweit die Revision vorbringt, es fehle Rechtsprechung des VwGH, ob es notwendig sei, § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - verfassungskonform - über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass auch eine im Zeitpunkt des Todes... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.03.2019

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