Entscheidungsgründe: Die beklagten Ehegatten sind gemeinsam Eigentümer eines Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum an einer Wohnung verbunden ist. Dem Wohnungseigentumsorganisator, einer gemeinnützigen Genossenschaft, wurde von der klagenden Partei zur Errichtung des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, ein Darlehen nach dem WFG 1968 gewährt. Die dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte schriftliche Darlehenszusicherung enthielt unter anderem folgende Bestimmung... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §28 Abs5
Rechtssatz:
Zu dem dem Wohbauförderungsgesetz 1968 zugrunde liegenden Förderungszweck gehört auch, daß den begünstigten Personen (vgl § 8 Abs 3 WBFG 1968) die Möglichkeit geboten werden soll, Wohnungen möglichst preiswert zu erhalten. Dem steht es aber entgegen, wenn die Tätigkeit eines gewerblichen Vermittlers in Anspruch genommen wird, weil sich dann die für die Überlassung der Wohnung aufzubringenden Mitte... mehr lesen...