Die Beklagten verkauften ihre Eigentumswohnung in W, T-Gasse 12, an die Ehegatten W. Die Eigentumswohnung wurde unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichtet, die noch nicht vollständig zurückgezahlt wurden. Ein schriftlicher Vermittlungsauftrag wurde der Klägerin von den Beklagten nicht erteilt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung einer Vermittlungsprovision von 50 000 S zuzüglich 18% Umsatzsteuer, insgesamt... mehr lesen...