Der Kläger begehrt die Zahlung von 2910 S als Vermittlungshonorar mit der Begründung: , er sei vom Beklagten mit der Vermittlung des Verkaufes eines Liegenschaftsbesitzes beauftragt worden. Er habe den Kaufinteressenten Alfred B. schriftlich an den Beklagten gewiesen und ihm eine genaue Beschreibung des in Frage stehenden Grundbesitzes übergeben. Der Beklagte habe die Liegenschaft an den genannten Interessenten um 97.000 S verkauft. Es sei daher die 3%ige Provision fällig geworden. ... mehr lesen...
Norm: HAG §6HAG §29 ZPO §503 Z4 E4c22 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Die Frage, ob auf Grund der festgestellten Tätigkeit des Vermittlers ein Provisionsanspruch entstanden ist oder nicht, ist keine Tatfrage, sondern ei... mehr lesen...