Entscheidungsgründe: I. Mit Bescheid vom 27. Juni 1990 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz dem Beschwerdeführer eine Gebühr (samt Erhöhung) von 672.000 S vor. Am 13. September 1990 wurde seinem Abgabenkonto ein Säumniszuschlag angelastet und das Finanzamt Schärding um Hereinbringung des gesamten Rückstandes von 685.440 S ersucht. Für die am 20. September 1990 gesetzte Amtshandlung forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern gemäß §26 Abgabe... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt B-VG Art18 Abs1 StGG Art5 AbgEO §16 AbgEO §26 BAO §295 BAO §221a B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 ... mehr lesen...