IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, vertreten durch B, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 24. März 2025, Zl. ***, betreffend Neubemessung der Gesamtpension, zu Recht: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im ... mehr lesen...