Entscheidungen zu § 9 Abs. 4 PG 1965

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Steiermark 1997/08/25 20.3-40/97

Rechtssatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn Meldezettel und Megaphon-Ausweis bei Entlassung aus der Schubhaft nicht ausgefolgt und seither zurückgehalten werden, zumal es sich hiebei (allenfalls) um Rechtsverletzungen nach § 9 Abs 4 PGH-HO handelt, die im Sinne des § 23 folgende PGH-HO geltend zu machen sind. Schlagworte Maßnahme Beschwerdevoraussetzungen Zurückbehaltung Ausweis Schubhaft Hausordnung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 25.08.1997

TE UVS Steiermark 1997/08/25 20.3-40/97

I. In der Beschwerde vom 12. Juni 1997 wurde nachfolgendes vorgebracht: Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Über ihn wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz zu FR 2465/96 die Schubhaft verhängt. Der BF befand sich vom 20.3.1997 bis 4.6.1997 in Schubhaft. Aus Anlaß der Verhängung der Schubhaft wurden dem BF persönliche Dokumente, u.a. seine Meldezettel und ein 'Megaphon-Ausweis' abgenommen. Im Zuge der Formalitäten bei der Entlassung aus der Schubhaft ersuchte der BF meh... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 25.08.1997

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