Entscheidungen zu § 51 Abs. 2 PG 1965

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RS UVS Vorarlberg 2008/03/04 302-002/07

Rechtssatz: Hinsichtlich der Herstellungskosten für die gemeinsamen Anlagen sowie der Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung ist jeweils die eingebrachte Fläche abzüglich einer allenfalls unbelasteten Fläche (=Fläche, die ohne Umlegung zweckmäßig benützbar gewesen wäre) heranzuziehen. Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer können diesbezüglich auch andere Kriterien herangezogen werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 04.03.2008

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