Entscheidungen zu § 50 PG 1965

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2008/02/12 20.3-17/2007

I. 1. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 wurde die Beschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien dem örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark weitergeleitet. Begründet wurde dies deshalb, da der Beschwerdeführer am 06. April 2007 von der Bundespolizeidirektion Graz in Schubhaft genommen wurde, und aufgrund des Abschiebeauftrages der Bundespolizeidirektion Graz am 24. September 2007 nach Nigeria abgeschoben wurde. Die Beschwerde langte bei... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 12.02.2008

RS UVS Steiermark 2008/02/12 20.3-17/2007

Rechtssatz: Die Tatsache, dass eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 14 Abs 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt, bedeutet nicht, dass der Fremde nur in diesen Staat abgeschoben werden darf. Andernfalls könnte ein Asylwerber, der über seine Identität falsche Angaben machte, nach erfolgreicher Identifizierung (und Feststellung, dass er An... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 12.02.2008

RS UVS Oberösterreich 1996/07/11 VwSen-420105/9/Gf/Atz

Rechtssatz: Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Auf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.07.1996

RS UVS Oberösterreich 1996/07/11 VwSen-420110/16/Gf/Atz

Rechtssatz: Nach Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten, Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gese... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.07.1996

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