Entscheidungen zu § 39 Abs. 5 PG 1965

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RS UVS Vorarlberg 2013/04/11 410-001/13

Rechtssatz: Eine Verhängung der Schubhaft allein zum Zwecke der Verlängerung der in § 39 Abs 5 FPG festgelegten Höchstdauer der Anhaltung von 48 Stunden ist nicht zulässig. Zuletzt aktualisiert am 22.04.2013 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 11.04.2013

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