Norm: ABGB §5BB-PG §2 Abs1 Z2BB-PG §37 Abs1
Rechtssatz: § 37 Abs 1 2. Satz BB-PG kann im Lichte der Zweifelsregel des § 5 ABGB nur dahin verstanden werden, dass für den im Geltungsbereich der alten Rechstlage mit Wirkung für diesen Bereich gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Ruhestandsversetzung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum „beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn" die alten Bemessungsregeln zur Anwendung gelangen, auch wenn die... mehr lesen...