Begründung: Der Kläger war seit 1970 bei der ÖBB beschäftigt und wurde bereits mit 1. 1. 1975 „definitiv" gestellt. Der Kläger beantragte am 5. 11. 2004 die „Feststellung des Vorliegens eines Gebrechens im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes". Der Kläger kann schon zumindest seit diesem Temin die geforderten Leistungen nicht mehr erbringen. Die Beklagte beantragte am 1. 2. 2005 beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung des... mehr lesen...
Norm: ABGB §5BB-PG §2 Abs1 Z2BB-PG §37 Abs1
Rechtssatz: § 37 Abs 1 2. Satz BB-PG kann im Lichte der Zweifelsregel des § 5 ABGB nur dahin verstanden werden, dass für den im Geltungsbereich der alten Rechstlage mit Wirkung für diesen Bereich gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Ruhestandsversetzung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum „beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn" die alten Bemessungsregeln zur Anwendung gelangen, auch wenn die... mehr lesen...