Norm: BPGG §4 Abs3 Z3BPGG idF BGBl I 1998/111 §4 Abs4 Z3EinstV §2 Abs3WrEinstV §2 Abs3WPGG §4 Abs3 Z3TirPGG §2 Abs3 litcTir PBV §2 Abs3
Rechtssatz: Für den Bereich der Hilfe sind Fixwerte vorgesehen (§ 4 Abs 3 Z 3 WPGG; § 4 Abs 3 Z 3 BPGG; § 2 Abs 3 WrEinstV; § 2 Abs 3 EinstV). Auch wenn der Aufwand im Einzelfall diese Fixwerte wesentlich übersteigt, sind diese verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen; ein allfälliger höherer Aufwand ble... mehr lesen...