Entscheidungen zu § 16 PG 1965

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2012/12/21 VwSen-420774/9/Gf/Rt

Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Wenn die Exekutivorgane zum Zeitpunkt der Vornahme der Personendurchsuchung nicht mit der Intention zur Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern zwecks Gefahrenabwehr und präventiver Verhinderung einer solchen eingeschritten sind, ist diese Amtshandlung nicht als auf die §§ ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.12.2012

RS UVS Vorarlberg 2008/05/19 1-509/07

Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung einer Wohnung um die Verwendung als Ferienwohnung handelt, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Zweitwohnung iS des § 1 Abs 2 Z 4 MRG handelt. Für das Vorliegen einer Zweitwohnung muss daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 66 JN bestehen. Die melderechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitze ist dabei unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat, wie die Materialien zeigen, offensichtlich nicht an diese Unterscheidung ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 19.05.2008

RS UVS Oberösterreich 2000/05/01 VwSen-420271/14/Gf/Km

Rechtssatz: Nach § 3 Z.4 WaffGebrG sind Schusswaffen, die u.a. den Organen der Bundesgendarmerie zur Erfüllung ihrer Aufgaben von deren Dienststelle zugeteilt wurden, als Dienstwaffen anzusehen. Von diesen darf gemäß § 2 Z.1 bis 3 WaffGebrG insbesondere im Falle gerechter Notwehr, zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme Gebrauch gemacht werden. Nach den Sonderbestimmungen der §§ 7 un... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.05.2000

RS UVS Oberösterreich 1995/11/28 VwSen-420072/33/Kl/Rd

Rechtssatz: Durch die Schaffung der Bestimmungen des SPG im Bereich der Sicherheitspolizei (§ 20 im Zusammenhalt mit § 16 SPG) wird der Anwendungsbereich der StPO dort eingeschränkt, wo ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, aber ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG noch nicht beendet ist, weil das Ende des gefährlichen Angriffs mit der formellen Vollendung der Straftat, also mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale nicht unbedingt zusammenfallen muß. Ausschlagge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.11.1995

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