IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 6. September 2023, Zl. ***, betreffend Ablehnung eines Witwenvorsorgegenusses, zu Recht: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Der Beschwerd... mehr lesen...