Norm: GBG §83 Abs1
Rechtssatz: Die Antragsteller sind berechtigt, bis zur Überreichung beim Grundbuchsgericht jede ihnen dienlich erscheinende Änderung des Textes auf jede Art, die die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt, vorzunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 86/98b Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 86/98b European Case Law Identif... mehr lesen...