Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 stellte die Beschwerdeführerin (BF) durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Gebührenrückzahlung gemäß § 6c Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), in Höhe von EUR 52.800,00 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass anlässlich des Einzugs der Gebühren kein anwendbarer Gebührentatbestand angegeben worden wäre, weder eine Kostenentscheidung noch... mehr lesen...