Entscheidungen zu § 39 GBG 1955

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1996/4/24 3Ob2114/96w

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Entscheidung | OGH | 24.04.1996

RS OGH 1996/4/24 3Ob2114/96w

Norm: ABGB §1422ABGB §1425 IGBG §39GBG §41 litc
Rechtssatz: Die Vormerkung nach § 39 GBG bewirkt die Aufhebung oder Übertragung der Rechte des Gläubigers unter der Bedingung des Nachweises, daß der gerichtliche Erlag die Wirkung der Zahlung der Schuld hatte. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Betrag nach dem Akteninhalt dem Gläubiger ausgefolgt und von ihm behalten wurde; der Beibringung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es in diesem Fal... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.04.1996

Entscheidungen 1-2 von 2

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