Norm: GBG §30 Abs1GBG §32 Abs1 lita
Rechtssatz: Die im Fall die Verbücherung einer Vorrangeinräumung gewählte Bezeichnung der zurücktretenden Rechte (Fruchtgenußrecht und Wohnungsgebrauchsrechte) in der Privaturkunde mit jenen Tagebuchzahlen, unter denen sie im Grundbuch (dort unter genauer Angabe des jeweiligen Rechts und des Berechtigten) eingetragen sind, erscheint ausreichend. Sie läßt keinerlei Interpretationsspielraum und erfüllt damit da... mehr lesen...