Entscheidungsgründe: Die Kläger, die nach ihren Behauptungen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 208 KG N sind, begehrten gegen Hedwig Z und die beiden Beklagten, die nach Behauptungen der Kläger Miteigentümer der restlichen Anteile sind, das Urteil, sie seien schuldig zuzustimmen, daß im Grundbuch der Liegenschaft EZ 208 KG N folgende Eintragungen vorgenommen werden: a) Auf den zusammen 4728/21.518 Anteilen der Edith L und Josef L die Einverleibung der Teillöschung des Darlehens des ... mehr lesen...