Norm: GBG §122 Abs6 D
Rechtssatz:
Erledigung einer an den OGH gerichteten, auf § 122 Abs 6 GBG gestützten "Verzögerungsbeschwerde" durch Übermittlung an das Präsidium des zuständigen OLG "zur weiteren Veranlassung". Erledigung einer an den OGH gerichteten, auf Paragraph 122, Absatz 6, GBG gestützten "Verzögerungsbeschwerde" durch Übermittlung an das Präsidium des zuständigen OLG "zur weiteren Veranlassung".
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