Entscheidungen zu § 8 Abs. 2 EKHG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2008/1/24 2Ob58/07d

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Entscheidung | OGH | 24.01.2008

TE OGH 1999/6/24 2Ob173/99a

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Entscheidung | OGH | 24.06.1999

RS OGH 1999/6/24 2Ob173/99a, 2Ob58/07d

Norm: ABGB §1302 Satz1 AEKHG §8 Abs2
Rechtssatz: Aus § 8 Abs 2 EKHG ergibt sich keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten für einander; eine Haftung für fremdes Verhalten besteht nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist. Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen. Gemäß § 1302 Satz 1 ABGB ist die Solidarhaftung bei Best... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.06.1999

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