Am 15. März 1962 wurde der Kraftwagen des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Kläger begehrt den Ersatz seines Schadens. Der Beklagte wendete unter anderem ein Mitverschulden des Lenkers des Kraftwagens des Klägers von mindestens 50% sowie eine Gegenforderung ein, die er darauf grundet, daß auch sein Kraftwagen bei demselben Verkehrsunfall beschädigt wurde. Der Erstrichter sprach dem Kläger den Betrag von 14.431 S 14 g samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von 4189... mehr lesen...
Norm: EKHG §7 Abs2 EKHG § 7 heute EKHG § 7 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz:
Der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeuges, der nicht Halter des Kraftfahrzeuges war, muß sich ein Verschulden des die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug ausübenden Lenk... mehr lesen...