Norm: EKHG §5 Abs6 IIA EKHG § 5 heute EKHG § 5 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz:
Die Solidarhaftung mehrerer Mithalter erstreckt sich auch auf Ersatzansprüche aus Kraftfahrzeugschäden, die nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind.
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