Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 27.2.1993 vom Bügel eines vom Beklagten betriebenen Schleppliftes verletzt. Unter Anrechnung eines Eigenverschuldens von einem Drittel begehrt sie vom Beklagten Schadenersatz in der Höhe von S 137.327,99 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten zu zwei Drittel für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 27.2.1993. Sie brachte vor, daß der Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrages sowie nach dem EKHG hafte. Im Bereich de... mehr lesen...
Norm: EKHG §3 Abs2 EKHG §19 Abs2 EKHG § 3 heute EKHG § 3 gültig ab 01.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2004 EKHG § 3 gültig von 01.06.1959 bis 30.09.2004 EKHG § 19 heute ... mehr lesen...