Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 27.2.1993 vom Bügel eines vom Beklagten betriebenen Schleppliftes verletzt. Unter Anrechnung eines Eigenverschuldens von einem Drittel begehrt sie vom Beklagten Schadenersatz in der Höhe von S 137.327,99 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten zu zwei Drittel für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 27.2.1993. Sie brachte vor, daß der Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrages sowie nach dem EKHG hafte. Im Bereich de... mehr lesen...
Norm: EKHG §3 Abs2EKHG §19 Abs2
Rechtssatz: Der Halterbegriff kommt auch für ein Langsamfahrzeug in Betracht; die Verschuldenshaftung des Halters nach § 19 Abs 2 greift demnach Platz. Entscheidungstexte 8 Ob 136/73 Entscheidungstext OGH 10.07.1973 8 Ob 136/73 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...