Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die Angeklagte (1 und 2) der Verbrechen der Tötung eines Kindes bei der Geburt gemäß § 79 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie (zusammengefasst wiedergegeben) jeweils ein von ihr lebend geborenes Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges stand, durch Ertränken getötet, und zwar 1) im Juli 2001 in Übersee am Chiemsee/Deutschland und 2) im Juli 200... mehr lesen...