Begründung: 1. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1991 begehrt der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter, die Überprüfung des Beschlusses des Kreisgerichtes Krems vom 14. Mai 1991, Z20 BE 199/90, mit dem seinem Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft gemäß §46 Abs2 StGB keine Folge gegeben wurde. Des weiteren beantragt der Einschreiter die Prüfung des §46 Abs2 StGB wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes. 2. Weder die Beschwerde noch der Antrag ist zul... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag B-VG Art144 Abs1 / Allg StGB §46 Abs2 B-VG Art. 140 heute B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 140 gültig vo... mehr lesen...