Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2014 auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG für die Rechtsvertretung im strafrechtlichen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Salzburg, GZ 15 St 30/14w "wegen des Verdachts der §§ 302, 304 und 305 StGB" ab. 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ... mehr lesen...